Zekat
Was bedeutet Zekat?
Übersetzt bedeutet Zekat so viel wie Überfluss, Lauterkeit, Zuwachs und Reinigung. Der Aspekt des Zuwachses (Nemâ) stellt dabei eine tatsächliche oder angenommene Vermehrung des eigenen Vermögens dar.
Im islamischen Glauben ist die Zekat eine jährlich zu entrichtende finanzielle Ibadet – eine gottesdienstliche Handlung, die aus reiner Absicht ausgeübt wird, um das Wohlgefallen Allahs zu erlangen.
Alle Muslime, die Eigentum besitzen, welches die festgelegte Erhebungsgrenze (Nisab) überschreitet, sind zur Abgabe verpflichtet. Dabei wird ein exakt festgelegter Anteil von einem Vierzigstel – nämlich genau 2,5 % des abgabepflichtigen Vermögens (z. B. 1 € von 40 €) – an eine der acht Personengruppen entrichtet, die im Koran explizit dafür benannt sind.
Zekatempfänger
Die acht berechtigten Personengruppen für den Empfang von Zekat sind im 60. Vers der Sure Tevbe aufgeführt. Sinngemäß übersetzt bedeutet dies, dass die Pflichtabgabe an folgende Personen abzugeben ist:
- An Arme, die weniger als die Erhebungsgrenze (Nisab) besitzen.
- An Bedürftige, die völlig mittellos sind.
- An Beamte, die mit dem Einsammeln und Verwalten der Pflichtabgabe beauftragt sind.
- An Menschen, deren Herz für den Islam gewonnen werden soll (Müellefe-i Kulub).
- An Sklaven bzw. Menschen in Gefangenschaft, die freigekauft werden sollen.
- An Schuldner, die nicht imstande sind, ihre Schulden mit eigenen Mitteln zu begleichen.
- An Menschen, die sich auf dem Wege Allahs befinden (fi sebilillah).
- An Reisende, die in Not geraten sind.
Grundsätzlich gilt: Personen, die über ausreichend eigenes Vermögen verfügen, dürfen keine Zekat empfangen. Eine Ausnahme bilden jedoch Gelehrte sowie Schülerinnen und Schüler, die sich intensiv mit der Wissenschaft der Religion befassen. Die Lehre der Religionswissenschaft stellt ein absolutes, bindendes Gebot (farz) dar, das in farz-ı ayn (individuelles Gebot) und farz-ı kifâye (kollektives Gebot) unterteilt wird.
Hierzu spricht der Prophet (s.a.v.) in einem seiner Hadithe:
„Es ist erlaubt, Zekat denjenigen zu geben, die sich mit der Religionswissenschaft befassen, selbst wenn ihr Unterhalt für vierzig Jahre gesichert wäre.“
Berechnung der Zekat
Die Zekat ist eine der fünf Säulen des Islam. Jeder Muslim und jede Muslima, der oder die mündig, im Vollbesitz seiner oder ihrer geistigen Kräfte und frei ist, ist zur Abgabe der Zekat verpflichtet (farz).
Die Erhebungsgrenze (Nisab) ist ein nach islamischem Recht festgelegtes Mindestvermögen. Dieser Betrag entspricht nach Abzug aller Schulden einem Wert von 80,18 Gramm Gold (oder einer gleichwertigen Währung bzw. Handelswaren). Sind Muslime über ihre Grundbedürfnisse hinaus im Besitz von Vermögen, das diese Erhebungsgrenze überschreitet, haben sie einmal im Jahr Zekat abzugeben.
Zu den Grundbedürfnissen, die nicht in die Berechnung einfließen, zählen unter anderem die eigene Wohnung und die notwendige Wohnungseinrichtung. Darüber hinaus gehören auch Lebensmittel, Kleidung, berufliche Werkzeuge, Bücher sowie Fortbewegungsmittel (wie beispielsweise ein Auto) zu diesen Grundbedürfnissen.
Auch bei einer möglichen Verringerung der Nisab-Menge im Laufe des Jahres bleibt die Pflicht zur Abgabe bestehen. Wichtig ist hierbei in erster Linie, dass das Mindestvermögen am Anfang und am Ende des Berechnungsjahres vorhanden ist.
Für die Entrichtung der Pflichtabgabe ist zu beachten: Eine rein mündliche Absichtserklärung (Niyet) reicht nicht aus; die Absicht muss aufrichtig von Herzen kommen. Dies fördert den sozialen Zusammenhalt und ermöglicht ein herzliches und friedliches Miteinander – Aspekte, die für unsere zwischenmenschlichen Normen und Werte von zentraler Bedeutung sind.
Pflichtabgabe für landwirtschaftliche Erzeugnisse – Uschr
Die Pflichtabgabe für landwirtschaftliche Erzeugnisse wird Uschr genannt. Der Begriff stammt aus dem Arabischen und bedeutet wörtlich „ein Zehntel“ (1/10). Die Uschr ist ein absolutes, bindendes Gebot (farz), welches durch den Koran (Âyet), die Hadithe und den Konsens der Gelehrten (Idschmâ) in der islamischen Lehre fest verankert ist.
„Oh ihr, die den Iman verinnerlicht habt! Gebt (Zekat und Uschr) von dem Reinen (helal) der Erträge, die ihr erworben habt und die wir für euch aus der Erde hervorkommen ließen. Und wählt, um zu geben, nicht das Schlechte davon aus, welches ihr selber nicht nähmet, ohne dabei die Augen zu verschließen. Und wisset, dass Allah reich (Ganî – nicht auf etwas angewiesen) und lobgepriesen (Hamîd) ist.“
— Koran: Sure Bakara, Vers 267 (sinngemäße Übersetzung)
Wird ein landwirtschaftliches Feld durch natürliches Regenwasser oder Fließgewässer bewässert, ist für die Erzeugnisse ein Zehntel der Ernte abzugeben. Ist die Bewässerung jedoch kostenpflichtig oder mit besonderem Aufwand verbunden (z. B. Wassertransport durch Tiere über mehr als die Hälfte des Jahres), so beläuft sich die Uschr auf ein Zwanzigstel (1/20).
Die Berechnung der Uschr erfolgt grundsätzlich ohne den Abzug von Kosten. Aufwendungen wie Saatgut oder Löhne für die Landarbeit dürfen von der Abgabemenge nicht abgezogen werden.
Besonderheiten und Unterschiede zur Zekat
Im Gegensatz zur Zekat muss der Landbesitzer für die Uschr weder volljährig noch vermögend sein. Ausschlaggebend ist hier nicht die Person, sondern der Boden. So ist es möglich, dass auch für den Landbesitz eines Kindes oder einer mittellosen und nicht zurechnungsfähigen Person Uschr entrichtet werden muss.
Während die Zekat (z. B. auf Gold, Geld oder Handelsgüter) einmal jährlich nach einer Verweildauer des Vermögens von einem Jahr fällig wird, ist die Uschr für jede einzelne Ernte im Jahr gesondert abzugeben. Eine einjährige Verweildauer wird hierbei nicht vorausgesetzt.
Für welche Erzeugnisse wird Uschr fällig?
Die Abgabepflicht gilt für eine Vielzahl an landwirtschaftlichen Produkten. Grundsätzlich ist für folgende Erzeugnisse Uschr zu entrichten:
- Ölhaltiges, Nüsse und Süßes: Honig, Walnüsse, Haselnüsse, Erdnüsse, Pistazien, Mandeln, Sesam, Oliven und ähnliche Erzeugnisse.
- Getreide, Samen und Nutzpflanzen: Weizen, Mais, Reis, Leinsamen, Baumwolle, Zuckerrohr, Zuckerrüben und Teeblätter.
- Obst und Gemüse: Honigmelonen, Wassermelonen, Gurken, Trauben, Feigen, Äpfel, Birnen, Pfirsiche, Pflaumen sowie Zwiebeln, Knoblauch, Kichererbsen, Linsen, Ackerbohnen und Gartenbohnen.
- Sonstige Pflanzen und Futter: Schwingel, Maulbeerblätter, Basilikumblätter, Eicheln sowie Futterpflanzen wie Hafer, Futter- und Ackerwicke.
Zusätzliche Regelungen für den Anbau: Befinden sich zwischen Weinreben, für die Uschr fällig ist, zusätzlich Obstbäume oder werden dazwischen Zwiebeln und Knoblauch angebaut, so ist auch für diese Zwischenfrüchte die Pflichtabgabe zu entrichten. Ebenso gilt: Wachsen auf einem Feld Erzeugnisse auf natürliche Weise, ohne explizit angebaut worden zu sein (Wildwuchs), ist auch für diese Uschr abzugeben.
Der Gelehrte Imam A‘zam Ebû Hanîfe (r. a.) fasste dies treffend zusammen:
„Bei der Abgabe landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Uschr), die aus einer Landfläche gewonnen werden, ist ihre Menge unbedeutend; für alle Erzeugnisse ist Uschr fällig.“
„Jede Gabe zählt – auch die kleinste Zekat kann Großes bewirken.“


